Satzung

Die aktuelle Satzung des Cauchois Club Deutschland:

I. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Sonderverein der Cauchois-Taubenzüchter. Abgekürzt und im Folgenden SV genannt.
Der SV wurde gegründet am 4. Dezember 1966 anlässlich der 48. Nationalen Rassegeflügelausstellung in Stuttgart. Er hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

§ 2 Übergeordnete Verbände

Der SV ist unter der Nr. 74 Mitglied des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG) sowie unter Nr. 59 Mitglied des Verbandes deutscher Rassetaubenzüchter e.V. (VDT).

II. Zweck und Aufgaben

§ 3

Die Arbeit des SV gilt der Förderung und Verbreitung der Rassetaubenzucht auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Gebote des Tierschutzes. Insbesondere bezweckt der SV die Pflege, Zucht und Verbreitung der Cauchoistaube.

§ 4

Die Aufgaben des SV sind vor allem:
1. Zusammenschluss der Cauchoiszüchter im Bundesgebiet und Vertretung ihrer Belange gegenüber Organisationen und Einrichtungen des BDRG sowie des VDT sowie bei Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Institutionen sowie ausländische Züchterverbänden und vor der Öffentlichkeit.
2. Maßgebliche Mitgestaltung bei der Herausgabe und Änderung der Musterbeschreibung (Deutscher Rassetaubenstandard) der Cauchoistaube in enger Abstimmung mit den Vertretern des Mutterlandes.
3. Ausrichtung der Zuchtarbeit der Mitglieder nach der Musterbeschreibung und den kommentierten Zucht- und Bewertungsrichtlinien des SV.
4. Beratung und Unterrichtung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Anschauungsmaterial sowie gegenseitige Aussprache in allen Angelegenheiten der Rassetaubenzucht, speziell der Zucht der Cauchoistaube.
5. Förderung des Ausstellungswesens in der Geflügelzucht durch die Beschickung von Ausstellungen, Werbeveranstaltungen u. ä. sowie Beratung und Unterstützung von Ausstellungsveranstaltern.
6. Unterhaltung und Förderung freundschaftlicher Beziehungen zu ausländischen Züchterorganisationen und deren Mitgliedern.

§ 5

Der SV ist unpolitisch. Er lehnt jede politische Betätigung in seinen Reihen ab.

III. Mitgliedschaft

§ 6

1. Ordentliches Mitglied des SV kann jeder Züchter werden, der einem von den Landesverbänden des BDRG anerkannten Ortsverein angehört. Ferner können ausländische Züchter die Mitgliedschaft des SV erwerben, die in ihrem Heimatland einer entsprechenden Züchterorganisation angehören.
2. Fördernde Mitglieder können dem SV als natürliche Personen, Firmen und Behörden beitreten. Sie zahlen Beitrag nach ihrem Ermessen, haben kein Stimmrecht und werden auch nicht Mitglied des VDT und BDRG.

§ 7

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung und die Anerkennung dieser Satzung voraus.

Die Beitrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Er entscheidet über die Annahme durch schriftlichen Bescheid. Die Mitgliederversammlung kann gegen die Aufnahme Einspruch erheben und entscheidet endgültig. Lehnt der Vorsitzende die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Einspruch einlegen. Auch in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 8

Durch den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beim SV wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im VDT erworben.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den SV im rahmen dieser Satzung. Die Einrichtungen, Veranstaltungen und Leistungen des SV stehen ihnen zur satzungsgemäßen Benutzung offen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Diese Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften des SV, des VDT, des BDRG oder seiner Organe gewissenhaft zu befolgen.
2. Alle Handlungen zu unterlassen, die in irgendeiner Weise als unehrenhaft erscheinen können und geeignet sind, das Ansehen der deutschen Rassetaubenzucht, der Zuchtverbände und Organisationen sowie des SV und seiner Organe zu schädigen.
3. Ihre Tiere nach den geboten des Tierschutzes und der artgerechten Haltung unterzubringen und zu pflegen und alles zu tun, um Erkrankungen zu vermeiden bzw. den Bestand vital zu erhalten und die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.
4. Ihren Schlag und sonstige Zuchteinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
5. Den SV in seiner Arbeit zu unterstützen und zu diesem Zweck gegebenenfalls erforderliche Auskünfte zu erteilen und den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SV nachzukommen.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder haben dem SV zu Erfüllung seiner Aufgaben einen Jahresbeitrag pro Kopf zu entrichten.
2. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Jahres auf das Konto des SV einzuzahlen oder durch Lastschriftverfahren vom Kassierer einziehen zu lassen.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 12 Ehrungen

1. Zu Ehrenmitgliedern können auf Basis des dieser Satzung anliegenden Anhanges auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Personen ernannt werden, die die Voraussetzungen der anliegenden Richtlinien erfüllen.
2. Ein Vorsitzender, der sich um den SV besonders verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
3. In begründetet Ausnahmefällen kann auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Ehrungen von der anliegenden Richtlinie abgewichen werden. Im Übrigen erfolgen die Ehrungen des SV nach Maßgabe dieser Richtlinie. Sie werden in diesen Fällen vom Vorstand beschlossen.
4. Die Ehrungen werden durch den 1. Vorsitzenden unter Aushändigung einer Urkunde ausgesprochen.

§ 13 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Tod.
2. Durch Austritt, der schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres an den 1. Vorsitzenden zu erklären ist.
3. Durch Auflösung des SV.
4. Durch Streichung.
Die Streichung erfolgt nach Beschluss des Vorstandes, wenn das betroffene Mitglied die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder trotz schriftlicher Mahnung dem SV gegenüber mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand ist und diesen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist begleicht.
5. Durch Ausschluss:
5.1. Bei Vorliegen eines groben Verstoßes gegen diese Satzung, die Satzungen des VDT und des BDRG oder eine andere satzungsgemäße Bestimmung oder Vorschrift, insbesondere das Ausstellungswesen betreffend.
5.2. Bei Vorliegen eines Verhaltens, das geeignet ist, die Rassetauben- und Geflügelzucht, die Züchterorganisationen oder eines ihrer Organe oder Mitglieder, den SV in ihrem Ansehen herabzusetzen oder irgendwie zu schädigen.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Streichung und Ausschluss sind schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Pflicht zu Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt. Ausgeschieden Mitglieder haben keinerlei Rechte am Vereinsvermögen. Bei Streitigkeiten, die das Vereinsgeschehen betreffen, insbesondere den Ausschluss eines Mitgliedes, ist die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ausgeschlossen. In diesen Fällen ist das Ehrengericht des jeweils zuständigen Landesverbandes und im Berufungsfalle des Ehrengericht des BDRG anzurufen. Für diese Verfahren gelten die einschlägigen Bestimmungen dieser Organisationen.

IV. Organe

§ 14 Organe des SV

Organe des SV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 15 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des SV ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt:
1.1. Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen der SV-Arbeit.
1.2. Beschlussfassung über Satzungsahngelegenheiten.
1.3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
1.4. Entgegennahme des Jahresberichtes, Kassenberichtes und Berichtes der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes.
1.5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages nach Höhe und Fälligkeit.
1.6. Ehrungen nach näherer Maßgabe § 12.
2. Mindestens einmal im Jahr ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, oder wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandmitglieder dies verlangt, einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des SV sind 4/4 der anwesenden Stimmen notwendig.
6. Anträge zu Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
7. Der wesentliche Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Niederschrift zu genehmigen und über eventuelle Einsprüche zu entscheiden.

§ 16 Vorstand

1. Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Zuchtwart, der 1. Schriftführer (gegebenenfalls Geschäftsführer) und der 1. Kassierer.
3. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den in Abs. 2 genannten Mitgliedern der 2. Schriftführer, der 2. Kassierer, mögliche Ehrenvorsitzende und die Beisitzer an.
4. Der erweiterte Vorstand hat 6 Beisitzer, die möglichst alle Regionen des Bundesgebietes bzw. alle ordentliche Mitglieder paritätisch vertreten sollen. Hinzu kommen Sonderrichter ebenfalls als Beisitzer.
5. Der 1. Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des SV im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ihm obliegt die Geschäftsführung des SV, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen. Bei der Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden in allen Obliegenheiten und Befugnissen vertreten.
6. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt, jedoch mindestens einmal im Jahr zur Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des SV, die nicht nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der geschäftsführende Vorstand allein ist nicht beschlussfähig. Beschlüsse werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3. In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Entscheidungen treffen. Diese sind bei nächster Gelegenheit dem Gesamtvorstand vorzutragen und von diesem zu bestätigen.
4. In Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung obliegen, kann in dringenden Fällender Gesamtvorstand entscheiden. Die Sache ist dann der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu bestätigen.
5. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren eingeholt werden.

§ 18 Amtszeit

1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind so zu staffeln, dass Amtszeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder nicht alle gleichzeitig enden.

§ 19 Geschäftsführer

Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer wählen. Dieser ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und tritt an die Stelle des 1. Schriftführers. Darüber hinaus nimmt er alle Verwaltungsangelegenheiten des SV wahr zur Entlastung des 1. Vorsitzenden, der ihm im Übrigen nach seinem Ermessen weitere Aufgaben der Vertretung des SV übertragen kann. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist in enger Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden auszuüben. Der 1. Vorsitzende ist ihm gegenüber weisungsbefugt und kann sich jederzeit Aufgaben der Geschäftsführung nach Bestimmungen dieser Satzung vorbehalten.

§ 20 Zuchtwart

Zur Beratung der Mitglieder in allen Fragen der Zucht und Haltung der Cauchoistaube kann die Mitgliederversammlung einen Zuchtwart wählen. Dieser ist Mitglied im geschäftsführenden Vorstand. Er hat den SV in allen Fragen der Musterbeschreibung sowie der Zucht- und Bewertungsrichtlinien zu beraten. Wegen des hohen Anspruchs dieser Aufgaben kann dieses Amt nur ein aktiver Züchter gewählt werden, der sich durch besondere züchterische Leistungen über einen längeren Zeitraum ausgezeichnet hat. Der Zuchtwart soll darüber hinaus möglichst die Befähigung zum Preisrichter haben. Er ist besonderer Ansprechpartner für die Sonderrichter. Er berät sie und sorgt für deren umfassende Informationen über Zuchtstand und Bewertung der einzelnen Farbenschläge der Cauchoistaube.

§ 21 Verwaltung

1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
2. Die Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden sowie den mit Sonderaufgaben betrauten Mitgliedern des Vorstandes. Rundschreiben an die Mitglieder dürfen nur vom 1. Vorsitzenden oder mit dessen Genehmigung versandt werden.
3. Schriftstücke, die den SV vermögensrechtlich verpflichten, sind vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 1. Kassierer zu unterzeichnen. Im Verhinderungsfalle können die Unterzeichnung auch der 2. Kassierer und der 1. Schriftführer vornehmen.
4. Der Vorstand und die Sonderbeauftragten führen die Geschäfte ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen o. ä. werden nicht gezahlt. Notwendige Auslagen trägt die SV-Kasse.
5. Die Geschäfts- und Kassenbücher sind am Ende eines jeden Geschäftsjahres abzuschließen und von zwei Kassenprüfern gewissenhaft zu überprüfen.
6. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören
7. Den Kassenprüfern sind sämtliche Geschäftsbücher und Kassenunterlagen rechtzeitig vorzulegen, dass diese eingehend prüfen und der Mitgliederversammlung einen mündlichen oder schriftlichen Prüfbericht geben können.
8. Die Kassenprüfer prüfen:
8.1. Die Buchführung mit sämtlichen Belegen.
8.2. Den Kassenabschluss und den Kassenbestand.
8.3. Das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage des SV-Vermögens.
9 .Die Kassenprüfer und der 1. Vorsitzende haben jederzeit das Recht, unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen.

Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des SV

Ein Antrag auf Auflösung des SV ist 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden zu stellen. Bei Auflösung des SV oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke und Aufgaben fällt das SV-Vermögen dem VDT zu.

§ 23

Die Satzungen, Ehrengerichtsordnungen, Ausstellungsbestimmungen und sonstigen gültigen Bestimmungen des BDRG und des VDT sind für den SV verbindlich.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzungsneufassung ist von der Mitgliederversammlung des SV am 24. September 1988 beschlossen worden. Sie tritt nach dieser Beschlussfassung mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die von der Gründungsversammlung am 04.12.1966 beschlossene Satzung aufgehoben. Sie hat damit ihre Gültigkeit verloren.

Alzenau, den 24. September 1988

Anhang

Zur Satzung des Sondervereins der Cauchois-Taubenzüchter

Richtlinien für Ehrungen des SV

1.Folgende Ehrentitel werden vom SV vergeben:
– Ehrenvorsitzender
– Ehrenmitglied
– Goldene Ehrennadel
– Silberne Ehrennadel

2. Zum Ehrenvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden ernennen, der sich um den SV besonders verdient gemacht hat (§ 12 Ziff. 2 der Satzung).

3. Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied ernennen, das sich um den SV besonders verdient gemacht hat. Zum Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer bereits Inhaber der Goldenen Ehrennadel ist, Ausnahmen sind gem. § 12 Ziff. 3 der Satzung möglich.

4. Ehrennadeln werden für langjährige Mitgliedschaft und für besondere Verdienste um den SV vergeben.

5. Für langjährige Mitgliedschaft können vergeben werden:
5.1 die silberne Ehrennadel für 15-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft;
5.2. die Goldene Ehrennadel für 30-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.

6. Die Bewertung von besonderen Verdiensten um den SV erfolgt nach einem Punktsystem. Für die Ehrungen müssen folgende Mindestpunktzahlen erreicht werden:
6.1. Silberne Ehrennadel = 20 Punkte
6.2. Goldene Ehrennadel = 40 Punkte

7. Die Punktzahlen errechnen sich wie folgt:
7.1. Mitgliedschaft 1 Punkt pro Jahr; bei Tätigkeit im geschäftsführenden Vorstand 2 Punkte pro Jahr; bei Tätigkeit im erweiterten Vorstand 1,5 Punkte pro Jahr.
7.2. Preisrichter für den SV je Jahr 1 Punkt.
7.3. Organisation von SV-Veranstaltungen (JHV + Jungtierschau, Frühjahrstagung, Sonderschauen, Europaschauen) bis zu 5 Punkte je Veranstaltung.
7.4. Herausragende Ausstellungserfolge auf Sonderschauen oder Bundesschauen sowie besondere züchterische Leistungen bis zu 20 Punkte.
7.5. Förderung der Cauchoiszucht durch schriftstellerische Tätigkeit (Fachartikel, Informationsschriften pp) bis zu 20 Punkte.
7.6. Sonstige besondere Leistungen für den SV (z.B. Aufrechterhaltung der Kontakte zu ausländischen Organisationen, Vertretung der Belange des SV in übergeordneten Vereinigungen usw.) bis zu 15 Punkte.

8. Die Ehrenabzeichen werden vom 1. Vorsitzenden zusammen mit einer entsprechenden Urkunde bei besonderen Anlässen des SV überreicht. Das zu ehrende Mitglied muss zur Entgegennahme der Ehrung persönlich anwesend sein. Eine Ehrung ohne persönliche Anwesenheit kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

Ergänzung der Satzung des Sondervereins der Cauchois-Taubenzüchter

Richtlinien für die Ernennung zum Sonderrichter des SV

Sonderrichter für Cauchoistauben kann werden wer:
1. 5 Jahre Mitglied im Sonderverein der Cauchois-Taubenzüchter ist.
2. 3 Jahre Preisrichter der Gruppe F ist.
3. Langjähriger, aktiver Züchter von Cauchoistauben ist und diese mit Erfolg ausgestellt hat.

Nach erfolgter Ablegung von einer Probearbeit auf einer Sonderschau des SV, auf der auch der Zuchtwart tätig ist und zwei selbstständigen Bewertungsaufträgen auf einer Sonderschau des SV, kann der Zuchtwart dem Vorstand und der Mitgliederversammlung den Bewerber zum Sonderrichter vorschlagen.

Die Ernennung zum Sonderichter erfolgt durch einfache Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung.

Der Zuchtwart informiert von der Ernennung zum Sonderrichter die zuständige Preisrichtervereinigung.

Die Aberkennung eines Sonderrichters ist gemäß Satzung des VDRP (Abschnitt VIII, Absatz 2) möglich. Der Antrag kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung gestellt werden.

Die vorstehenden Richtlinien wurden auf der Jahreshauptversammlung am 18. September 1993 in Estenfeld einstimmig beschlossen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.